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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(bitte genau durchlesen)
 

Der Veranstalter, im folgenden Vertragspartner 2 (VP2) genannt,
hat alle Voraussetzungen, Bedingungen, Abläufe und
Gegebenheiten entweder vorab vertraglich, oder umgehend
persönlich bei Auftritten vor - oder während einer Veranstaltung,
gegenüber dem Alleinunterhalter bzw. eines Beauftragten im
nachfolgenden Vertragspartner 1 (VP1) genannt, anzuzeigen bzw.
abzuklären. Insbesondere hat VP2 vom Eintreffen bis zum
Abfahren von VP1 den Mitarbeitern + allen Künstlern, für deren
uneingeschränkte Sicherheit, dazu gehören auch alle KFZ (Parkplatz usw.),
den ungestörten Ablauf der Veranstaltung, sowie für ausreichende
Energie, deren Absicherung + ordnungsgemäße Abnahmemöglichkeiten
zu sorgen. Umkleide, Sanitär + Waschmöglichkeiten müssen
unbedingt vorhanden sein. Bei Anfahrtswegen von mehr als 100 km,
oder Spielzeiten länger als 00.00 Uhr, hat VP2 auf Wunsch für alle
Mitwirkenden und Mitarbeiter Standardübernachtungen ( Dusche / WC)
inkl. Frühstück ev. Mittagessen in Kostenübernahme von VP2 zu organisieren.
Ein Geschäftsvertrag erlangt mit beiderseitiger Unterschrift, auch mit der
Unterschrift einer von VP2 beauftragten Person seine Rechtskraft.
Der Rücktritt von diesem Vertrag ist bis 15 Tage vom Veranstaltungstermin
ohne weitere Kosten für VP2 möglich. Bei einer Kündigung 10 Tage vor Termin,
gilt eine Erstattung in Höhe 50% von der im Vertrag festgesetzten Gage,
als vereinbart. Bei 5 Tag 75% und bei Kündigung 3 Tage vor Veranstaltung
100% der vereinbarten Gage. Wird die Absage vor Ort am selben Tag
abgesagt, kommen Entschädigungen für Fahrtkosten u.a. entstandenen
Kosten, zb. Übernachtungen dazu. Wird aus persönlichen Gründen von VP2
eine Veranstaltung vorzeitig beendet, ist die volle Gage auszahlen. Führt eigenes
Verschulden von VP1 zum Nichtstattfinden einer Veranstaltung, hat VP1 einen
möglichen anderen Zeitpunkt für VP2 abzusichern, abzüglich 25% von der im geltenden
Vertrag vereinbarten Gage. Ausgenommen davon ist für VP1 + VP2 Krankheit,
Tod + höhere Gewalt. Schadenersatzforderungen von VP2 gelten hierbei als
nicht vereinbart. VP1 ist allein für die Gestaltung, den Ablauf + den Inhalt der
vertraglich gebundenen Veranstaltung verantwortlich. Wünsche von VP2
oder anderer Gäste können, so weit diese nicht den vertraglichen, technischen
und ethischen Rahmen überschreiten, von VP1 berücksichtigt werden. VP2 hat
dafür zu sorgen, dass VP1 mindestens 3 Std. vor Veranstaltungsbeginn die
nötigen Orte betreten + die notwendigen Arbeiten für einen pünktlichen Beginn
durchführen kann. Verspätungen, die VP2 zu verantworten hat, werden nicht
als Verlängerungspflichtig angesehen. Bei eigener Verspätung hat VP1
entweder diese als kostenlose Verlängerung an die reguläre Spielzeit
anzuhängen oder auf Wunsch von VP2 zeitlich aus der festgelegten Gage
herauszurechnen. VP2 hat auf Wunsch kostenlos und ohne Einfluss auf die
zu zahlende Gage für einen angemessenen Imbiss - sowie für alkoholfreie
Getränke ohne Limit während der Veranstaltung, aber auch schon beim
Auf- und auch noch beim Abbauen für VP1 und alle für diese Veranstaltung
notwendigen und einbezogenen Künstler oder Mitarbeiter zu sorgen.
Die Spieldauer beträgt – wenn nicht anders vereinbart – max. 6 Stunden.
Darüber hinaus nur nach persönlicher Vereinbarung
Die Künstlergage kann durchaus Verhandlungssache sein.
Veranstaltungen, beginnend an Sonntagen, werden mit einem Aufschlag von 40%, an
Feiertagen beginnend, mit 80% durchgeführt. Bei Freiluftveranstaltungen wird ein
Aufschlag von 10% erhoben, außerdem muss die Anlage unbedingt vor
Witterungsunbilden wie Regen, Sturm, Sonneneinstrahlung mit stabilem Zelt, Überdachung,
Seitenschutz usw. durch entsprechende Vorkehrungen von VP2 geschützt sein. Bei
Temperaturen ab 10 bis + 5 Grad erfolgt ein weiterer Aufschlag von 10%. Ab 5 Grad
und weniger kann nur nach persönlicher Vereinbarung gearbeitet werden.
Die Konditionen können auch bei sich ändernder Witterungslage nachträglich
zur vereinbarten Gage dazugerechnet werden. Sie gelten auch für ungeheizte Zelte
und andere Räumlichkeiten, ebenso für musikalische Ständchen u.a., auf die - bei der
Durchführung - diese Faktoren zutreffen. Die Gesamtgage errechnet sich aus der
Addition der einzelnen Dienstleistungen. Die Gage kann mit Euroscheck (je Scheck max. 200 €)
unmittelbar vor Beginn, oder als Barzahlung unmittelbar nach Ende der Veranstaltung
entrichtet werden. Eine verzögerte Zahlung gilt mit 12,5% Zuschlag je Monat als vereinbart.
Weitere rechtliche Schritte bleiben davon unberührt. Werbegeschenke oder Präsente
können nur nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung durch VP1 überreicht werden.
Da wir eng mit anderen Künstlern, wie Zauberer, Bauchtänzer, Stripper u.a. zusammenarbeiten,
können diese als eingefügtes Programm - mit gesonderter Gagenforderung dieser Künstler -
engagiert werden. Für VP2 können - sofern gewünscht - digitale Fotos von der
jeweiligen Veranstaltung angefertigt und ohne Kostenberechnung und ohne Gewähr an eine
von VP2 benannte E-Mailadresse verschickt werden. Sollten Forderungen aus den
Geschäftsbedingungen, sowie vertragliche Vereinbarungen von VP2 nicht eingehalten werden,
die Sicherheit von VP1, Mitwirkenden und Mitarbeitern nicht oder nicht mehr gewährleistet
sein, braucht eine Veranstaltung bei voller Gagenerstattung nicht stattfinden oder kann jederzeit
abgebrochen werden. Schadenersatzforderungen und andere rechtlichen Schritte
bleiben davon unberührt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab sofort.
Somit verlieren die, vom 27.10.2007 ihre Gültigkeit.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Wittenberg.

Für Druckfehler übernehmen wir keine Haftung.
Kurzfristige Änderungen sind jederzeit möglich und beinhalten in diesem Fall keinen
Rechtsanspruch auf die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
.

 
Freundlichst Ihr
DJ Bussi
 
Jessen, den 20.08. 2008