
Die Tanz - und Unterhaltungsdiskothek
"Schlager-Bar"
Alleinunterhalter DJ
Bussi & Tini -
Herzlich
Willkommen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(bitte genau durchlesen)
Der Veranstalter, im folgenden
Vertragspartner 2 (VP2) genannt,
hat alle Voraussetzungen, Bedingungen,
Abläufe und
Gegebenheiten entweder vorab vertraglich,
oder umgehend
persönlich bei Auftritten vor - oder während
einer Veranstaltung,
gegenüber dem Alleinunterhalter bzw. eines
Beauftragten im
nachfolgenden Vertragspartner 1 (VP1)
genannt, anzuzeigen bzw.
abzuklären. Insbesondere hat VP2 vom
Eintreffen bis zum
Abfahren von VP1 den Mitarbeitern + allen
Künstlern, für deren
uneingeschränkte Sicherheit, dazu gehören
auch alle KFZ (Parkplatz usw.),
den ungestörten Ablauf der Veranstaltung,
sowie für ausreichende
Energie, deren Absicherung + ordnungsgemäße
Abnahmemöglichkeiten
zu sorgen. Umkleide, Sanitär +
Waschmöglichkeiten müssen
unbedingt vorhanden sein. Bei Anfahrtswegen
von mehr als 100 km,
oder Spielzeiten länger als 00.00 Uhr, hat
VP2 auf Wunsch für alle
Mitwirkenden und Mitarbeiter
Standardübernachtungen ( Dusche / WC)
inkl. Frühstück ev. Mittagessen in
Kostenübernahme von VP2 zu organisieren.
Ein Geschäftsvertrag erlangt mit
beiderseitiger Unterschrift, auch mit der
Unterschrift einer von VP2 beauftragten
Person seine Rechtskraft.
Der Rücktritt von diesem Vertrag ist bis 15
Tage vom Veranstaltungstermin
ohne weitere Kosten für VP2 möglich. Bei
einer Kündigung 10 Tage vor Termin,
gilt eine Erstattung in Höhe 50% von der im
Vertrag festgesetzten Gage,
als vereinbart. Bei 5 Tag 75% und bei
Kündigung 3 Tage vor Veranstaltung
100% der vereinbarten Gage. Wird die Absage
vor Ort am selben Tag
abgesagt, kommen Entschädigungen für
Fahrtkosten u.a. entstandenen
Kosten, zb. Übernachtungen dazu. Wird aus
persönlichen Gründen von VP2
eine Veranstaltung vorzeitig beendet, ist
die volle Gage auszahlen. Führt eigenes
Verschulden von VP1 zum Nichtstattfinden
einer Veranstaltung, hat VP1 einen
möglichen anderen Zeitpunkt für VP2
abzusichern, abzüglich 25% von der im
geltenden
Vertrag vereinbarten Gage. Ausgenommen davon
ist für VP1 + VP2 Krankheit,
Tod + höhere Gewalt.
Schadenersatzforderungen von VP2 gelten
hierbei als
nicht vereinbart. VP1 ist allein für die
Gestaltung, den Ablauf + den Inhalt der
vertraglich gebundenen Veranstaltung
verantwortlich. Wünsche von VP2
oder anderer Gäste können, so weit diese
nicht den vertraglichen, technischen
und ethischen Rahmen überschreiten, von VP1
berücksichtigt werden. VP2 hat
dafür zu sorgen, dass VP1 mindestens 3 Std.
vor Veranstaltungsbeginn die
nötigen Orte betreten + die notwendigen
Arbeiten für einen pünktlichen Beginn
durchführen kann. Verspätungen, die VP2 zu
verantworten hat, werden nicht
als Verlängerungspflichtig angesehen. Bei
eigener Verspätung hat VP1
entweder diese als kostenlose Verlängerung
an die reguläre Spielzeit
anzuhängen oder auf Wunsch von VP2 zeitlich
aus der festgelegten Gage
herauszurechnen. VP2 hat auf Wunsch
kostenlos und ohne Einfluss auf die
zu zahlende Gage für einen angemessenen
Imbiss - sowie für alkoholfreie
Getränke ohne Limit während der
Veranstaltung, aber auch schon beim
Auf- und auch noch beim Abbauen für VP1 und
alle für diese Veranstaltung
notwendigen und einbezogenen Künstler oder
Mitarbeiter zu sorgen.
Die Spieldauer beträgt – wenn nicht anders
vereinbart – max. 6 Stunden.
Darüber hinaus nur nach persönlicher
Vereinbarung
Die Künstlergage kann
durchaus Verhandlungssache sein.
Veranstaltungen, beginnend an Sonntagen,
werden mit einem Aufschlag von 40%, an
Feiertagen beginnend, mit 80% durchgeführt.
Bei Freiluftveranstaltungen wird ein
Aufschlag von 10% erhoben, außerdem muss die
Anlage unbedingt vor
Witterungsunbilden wie Regen, Sturm,
Sonneneinstrahlung mit stabilem Zelt,
Überdachung,
Seitenschutz usw. durch entsprechende
Vorkehrungen von VP2 geschützt sein. Bei
Temperaturen ab 10 bis + 5 Grad erfolgt ein
weiterer Aufschlag von 10%. Ab 5 Grad
und weniger kann nur nach persönlicher
Vereinbarung gearbeitet werden.
Die Konditionen können auch bei sich
ändernder Witterungslage nachträglich
zur vereinbarten Gage dazugerechnet werden.
Sie gelten auch für ungeheizte Zelte
und andere Räumlichkeiten, ebenso für
musikalische Ständchen u.a., auf die - bei
der
Durchführung - diese Faktoren zutreffen. Die
Gesamtgage errechnet sich aus der
Addition der einzelnen Dienstleistungen. Die
Gage kann mit Euroscheck (je Scheck max. 200
€)
unmittelbar vor Beginn, oder als Barzahlung
unmittelbar nach Ende der Veranstaltung
entrichtet werden. Eine verzögerte Zahlung
gilt mit 12,5% Zuschlag je Monat als
vereinbart.
Weitere rechtliche Schritte bleiben davon
unberührt. Werbegeschenke oder Präsente
können nur nach vorheriger vertraglicher
Vereinbarung durch VP1 überreicht werden.
Da wir eng mit anderen Künstlern, wie
Zauberer, Bauchtänzer, Stripper u.a.
zusammenarbeiten,
können diese als eingefügtes Programm - mit
gesonderter Gagenforderung dieser Künstler -
engagiert werden. Für VP2 können - sofern
gewünscht - digitale Fotos von der
jeweiligen Veranstaltung angefertigt und
ohne Kostenberechnung und ohne Gewähr an
eine
von VP2 benannte E-Mailadresse verschickt
werden. Sollten Forderungen aus den
Geschäftsbedingungen, sowie vertragliche
Vereinbarungen von VP2 nicht eingehalten
werden,
die Sicherheit von VP1, Mitwirkenden und
Mitarbeitern nicht oder nicht mehr
gewährleistet
sein, braucht eine Veranstaltung bei voller
Gagenerstattung nicht stattfinden oder kann
jederzeit
abgebrochen werden. Schadenersatzforderungen
und andere rechtlichen Schritte
bleiben davon unberührt.
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab
sofort.
Somit verlieren die, vom 27.10.2007
ihre Gültigkeit.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht in
Wittenberg.
Für Druckfehler übernehmen wir keine
Haftung.
Kurzfristige Änderungen sind jederzeit
möglich und beinhalten in diesem Fall keinen
Rechtsanspruch auf die hier aufgeführten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Freundlichst Ihr
DJ Bussi
Jessen, den 20.08.
2008
Bei Fragen
und für Infos rufen Sie mich
am besten nach 20:00 Uhr - gratis an.

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